ALLGEMEINVERFÜGUNG
I. Es ergeht folgende Anordnung:
Auf der Grundlage des § 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.09.2020 (GVBl. S. 516) wird verboten, in öffentlichen Park- und Grünanlagen, auf Grillplätzen und im Außenbereich Feuer zu entfachen. Das Verbot gilt auch für eingerichtete Feuerstellen sowie mitgebrachte Holz- und Kohlegrills. Ferner wird auf den genannten Flächen verboten, brennende Streichhölzer sowie brennende Tabakwaren wegzuwerfen. Außerdem gilt:
- Das Grillen in ausgewiesenen Grillhütten der verbandsangehörigen Kommunen oder anderer Institutionen unter Vorkehrungen der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen (z.B. Bereitstellung von Feuerlöscher / Löschwasser) ist erlaubt.
- Das Grillen in Gärten oder auf landwirtschaftlichen Grundstücken im Außenbereich ist ausschließlich durch Benutzung eines Gasgrills und unter Vorkehrungen der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen (z.B. Bereitstellung von Feuerlöscher / Löschwasser) erlaubt.
- Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht verschossen oder gezündet werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Entzünden und Betreiben von Grillfeuern auf privaten Eigentumsflächen im Innerortsbereich der Ortsgemeinden nicht verboten und von der Anordnung auch nicht erfasst ist. Es sind aber auch auf privaten Flächen geeignete Maßnahmen zu treffen, damit sich ein Feuer nicht unkontrolliert entwickeln kann.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite der Verbandsgemeinde (http:// www.vg-gau-algesheim.de) in Kraft und ist zeitlich befristet bis zum 31.08.2025. Zusätzlich erfolgt die öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 1 Abs. 5 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde vom 14.06.2019, zuletzt geändert durch die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10.04.2025 durch Aushang an der Bekanntmachungstafeln der Verbandsgemeinde und der ihr angeschlossenen Ortsgemeinden sowie der Stadt Gau-Algesheim.
II. Begründung
Die Grünflächen in den öffentlichen Park- und Grünanlagen sind großflächig vertrocknet. Aufgrund der anhaltenden trockenen Witterung und der hohen Temperaturen besteht die konkrete Gefahr, durch die Verwendung von offenem Feuer einen Flächenbrand auszulösen.
Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Das angeordnete Verbot ist geeignet, der Brandgefahr hinreichend wahrscheinlich entgegenzuwirken.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung angeordnet werden. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Durchsetzung des Verbots erforderlich. Bei der Abwägung der Interessen der Allgemeinheit am vorbeugenden Brandschutz, treten die Einzelinteressen hinter dem Allgemeininteresse zurück. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, nach denen Individualrechtsgüter besonders berücksichtigt werden müssten. Die Brandgefahr, der mit dem Feuerverbot auf den genannten öffentlichen Flächen begegnet wird, ist so schwerwiegend, dass nicht erst der Ausgang eines Widerspruchs- und Klageverfahrens abgewartet werden kann.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Verbandsgemeindeverwaltung Gau-Algesheim, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erheben.
Der Widerspruch kann auch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an die Adresse erhoben werden. Für die Wahrung der Frist ist der Tag des Eingangs, nicht der Tag der Absendung maßgeblich.
Die Rechtsbehelfsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei der Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim, eingeht.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 9, 55116 Mainz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beantragt werden.
Gau-Algesheim, 25. Juni 2025
gez.
Benno Neuhaus, Bürgermeister